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Dokument-ID: 074872

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 802. Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht.

(BGBl. I Nr. 87/2015)