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Dokument-ID: 1093949
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 467. Exekution auf Vermögensrechte
idF BGBl. I Nr. 136/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für
- die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für
- die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro.
Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 136/2023)