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Dokument-ID: 340335

Kommentar

§ 13 HeizKG

Zulässige Vereinbarungen 

Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig festlegen (Abs 1):

Z 1

1. die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gem § 9 Abs 3,

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