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Dokument-ID: 340347

Kommentar

§ 21 HeizKG

Heizkostenakonto

Zeitpunkt der Vorschreibung

Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig werdenden Versorgungskosten kann am Fünften eines jeden Kalendermonats der Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden (Abs 1).

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