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WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Beendigung des Immobilienmaklervertrages

Kündigung durch den Auftraggeber oder Immobilienmakler

Im Gegensatz zum Alleinvermittlungsauftrag, der nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden kann, ist im schlichten Maklervertrag eine Kündigung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich, soferne keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart worden ist. Kommt es nach der Kündigung des Maklervertrages zu einem Geschäftsabschluss mit einem Interessenten, der vom Immobilienmakler noch vor der Kündigung namhaft gemacht worden ist, so hat der Immobilienmakler einen Provisionsanspruch. Zu beachten ist in diesem Fall die Benachrichtigungspflicht, die gem § 3 Abs 3 MaklerG den Auftraggeber trifft. Aufgrund dieser Interessenwahrungspflicht muss der Auftraggeber den Makler vom Abschluss eines erfolgreich vermittelten Geschäfts informieren. Solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte, ist gem § 11 MaklerG die dreijährige Verjährungsfrist gehemmt.

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