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Dokument-ID: 340071

Kommentar

§ 1 HeizKG

Anwendungsbereich

Das Gesetz ist anwendbar für die rationelle und sparsame Energieverwendung

  • In Gebäuden
  • Mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
  • Durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme
  • Oder durch gemeinsame Kälteversorgungsanlagen mit Kälte versorgt werden

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