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Dokument-ID: 340333

Kommentar

§ 11 HeizKG

Ermittlungsart

Der Abgeber hat die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln (Abs 1).

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