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Dokument-ID: 340349

Kommentar

§ 23 HeizKG

Zwischenermittlung

Vornahme einer Zwischenermittlung

Im Fall eines Abnehmerwechsels kann der scheidende oder der neue Abnehmer verlangen, dass eine Zwischenermittlung der auf das Nutzungsobjekt entfallenden Verbrauchsanteile vorgenommen wird (Abs 1).

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