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Dokument-ID: 271626

Kommentar

§ 33 WEG 2002

Nutzungen aus Eigentumswohnungen und sonstigen Räumlichkeiten

Erträgnisse aus Wohnungseigentumsobjekten stehen dem Wohnungseigentümer allein zu. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht also nicht nur die Nutzung, Änderung und Erhaltung – also eigentlich Verwaltung – der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten gem § 16 zu, sondern ihm gehören auch folgerichtig deren Erträgnisse (§ 33 Abs 1).

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