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Dokument-ID: 340332

Kommentar

§ 10 HeizKG

Aufteilungsart

  • Von den Kosten für Heizung oder
  • den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser

hat der Abgeber nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen (Abs 1).

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