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Zur Notwendigkeit eines Zwischenurteils bei bereits in der Kündigung angebotener Ersatzwohnung
OGH: Nach § 32 Abs 1 MRG kann sich der Vermieter, der dem Mieter einen Mietgegenstand unter anderem nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG aufkündigt, in der Kündigung vorbehalten, die hiernach erforderlichen Ersatzmietobjekte erst im Zuge des Verfahrens anzubieten. In einem solchen Fall ist vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden, ob der Kündigungsgrund prinzipiell vorliegt. Wird das Vorliegen des Kündigungsgrundes bejaht, so hat der Vermieter innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Zwischenurteils dem Mieter mit Schriftsatz zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl anzubieten.