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Dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach Todesfall
OGH: Durch die spezielle mietrechtliche Regelung des § 14 MRG muss das Mietrecht auf Seiten des Mieters nicht immer auf dessen Erben übergehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geht das Hauptmietrecht auf die so genannten eintrittsberechtigten Personen über. Ein dringendes Wohnbedürfnis eines nahen Angehörigen liegt dann vor, wenn der Eintrittswerber über keine eigene Wohnung verfügt oder wenn er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Jedoch ist nur im ersten Fall auf eine unbedingte Notwendigkeit abzustellen, im anderen Fall reicht eine ausreichende und gleichartige Wohnmöglichkeit.