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Umwidmung eines „Büros“ in eine „Arztpraxis“
OGH: Bei Fragen der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts muss vor allem die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer in Betracht gezogen werden. Wird eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, eine Änderung einschließlich der Widmungsänderung vorgenommen, so hat nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jeder einzelne Wohnungseigentümer das Recht, eine petitorische Klage gem § 523 ABGB auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung zukünftiger Änderungen einzubringen.