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Dokument-ID: 562474
Notwendigkeit der tatsächlichen ursprünglichen Widmung als Dienstwohnung iSd § 30 Abs 2 Z 10 MRG
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 10 MRG setzt voraus, dass die aufgekündigte Wohnung seinerzeit tatsächlich der Unterbringung von Dienstnehmern des eigenen Betriebs (in casu von kirchlichen Angestellten) gedient hat, wobei die Rechtsform (Dienstwohnung oder Vermietung) gleichgültig ist, sowie dass die Wohnung nur vorübergehend an Betriebsfremde vermietet wurde. Es ist grundsätzlich kein Hinweis auf die bestehende Widmung bei der vorübergehenden Vermietung einer Dienstwohnung an Betriebsfremde erforderlich.