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Dokument-ID: 900366

WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz

Wann liegt eine Weigerung des Zutritts für Handwerker vor?

OGH: Eine Mietzinsminderung kann vom Mieter nicht geltend gemacht werden, wenn er die Wiederherstellung des Bestandobjekts verhindert. Eine Hinderungsmöglichkeit ist die dauernde Weigerung des Zutritts für Handwerker. In der Rechtsprechung des OGH wird eine Mietzinsminderung etwa abgelehnt, wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt und der Mieter wiederholt verweigert, sich einen Termin mit diesem zu vereinbaren. Schlägt der Vermieter keine konkreten Termine vor, kann hingegen nicht von einer Verweigerung des Zutritts gesprochen werden.

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