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Dokument-ID: 534669

Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz

Vorraum als Ausstattungsmerkmal von Wohnungen iSd § 15a Abs 1 Z 1 und 2 MRG?

OGH: Eine Wohnung hat die Ausstattungskategorie A, wenn sie

  • in brauchbarem Zustand ist,
  • ihre Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt,
  • die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht und
  • über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt.

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