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Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels bei wesentlicher Änderung eines WE-Objekts
OGH: Liegt eine Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 vor, bedarf die Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002 einer nachfolgenden wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeiten. Es muss daher seit Abschluss der Vereinbarung zu einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage gekommen sein. Im Anlassfall wurde die Nutzungsmöglichkeit am Lift dadurch wesentlich geändert, dass das Wohnungseigentumsobjekt eines der Antragsgegner aufgrund von Baumaßnahmen nicht mehr über das Mezzanin, sondern nur noch über das Erdgeschoß erreichbar war.