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WEKA (bli) | News | 28.05.2011
Zum Höchstbeitrag bei der Mietzinsanhebung – WGG und MRG
Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, wonach § 46 MRG – dessen Abs 2 – anzuwenden ist, bedeutet, dass auch für die in § 13 Abs 4 WGG enthaltene Entgeltregelung die in § 46 Abs 2 MRG vorgesehene Deckelung gilt.
Geschäftszahl
OGH 27.05.2010, 5 Ob 252/09h
Norm
§§ 13 Abs 4, 20 Abs 1 Z 3 WGG, § 46 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG, wonach § 46 MRG – dessen Abs 2 nach Maßgabe der §§ 13 Abs 4 und 6 und 39 Abs 18 Z 2 WGG – anzuwenden ist, bedeutet, dass auch für die in § 13 Abs 4 WGG enthaltene Entgeltregelung die in § 46 Abs 2 MRG vorgesehene Deckelung gilt.
Treten in einen am 01.03.1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in § 46 Abs 1 MRG nicht genannt sind, so darf der Vermieter gemäß § 46 Abs 2 MRG vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung nach § 16 Abs 2 bis 6 MRG im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag, höchstens aber EUR 2,64 (seit 01.09.2006: EUR 2,91, seit 01.09.2008: EUR 3,08) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von EUR 2,64 (nunmehr EUR 3,08) valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6 MRG. In den Fällen des § 46 Abs 2 MRG ist demnach der Vermieter berechtigt, den Hauptmietzins auf jenen Betrag anzuheben, der nach dem Richtwertsystem oder nach den gesetzlich fixierten Zinsgrenzen für Kategorie-D-Wohnungen aktuell zulässigerweise vereinbart werden könnte. Diese Anhebungsmöglichkeit ist allerdings mit dem nach dem früheren Kategoriesystem gesetzlich fixierten und valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen gedeckelt.
Auch wenn die Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 WGG eine „begünstigte Rückzahlung” voraussetzt, so ist es nach Auffassung des erkennenden Senats dennoch nicht argumentierbar, dass ein Mieter im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 46 Abs 2 MRG durch die dort vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen geschützt wird, während dem Mieter im „gemeinnützigen” Wohnrecht diese Zinsbeschränkung sogar im – hier auch vorliegenden – Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Z 3 WGG nicht zugute kommen soll.
Txt. Schließlich verweist auch die Lehre auf die gebotene Gleichbehandlung von MRG- und WGG-Mietern und vertritt deshalb einhellig die Ansicht, dass die durch § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG angeordnete Rezeption des § 46 Abs 2 MRG auch die in letztgenannter Bestimmung vorgesehene Deckelung auf den valorisierten Zinsbetrag für Kategorie-A-Wohnungen mitumfasst. Aus diesem Grund war im vorliegenden Fall dem Revisionsrekurs Folge zu geben.