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Dokument-ID: 278644

Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag

Parteien des Kündigungsverfahrens

Legitimation

Zur Kündigung (als Kläger oder Beklagter) legitimiert ist der jeweilige Bestandgeber, also in der Regel der Eigentümer der Bestandsache. Bei Rechtsnachfolge im Erbgang sind dies die Erben mit der Rechtskraft der Einantwortung. Die Aktivlegitimation ist grundsätzlich nur im Umfang der Bestreitung zu prüfen (immolex 97/122).

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