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Dokument-ID: 271595

Kommentar

§ 7 WEG 2002

Nutzfläche

Der Begriff ist in § 2 Abs 7 definiert und war früher in § 6 WEG 1975 geregelt.

Sie ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte iSd (§ 2) Abs 3 sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.

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