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Dokument-ID: 1058932
Vorschrift
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG)
§ 5. Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen
idF BGBl. I Nr. 24/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023
Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG.