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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

Scheinuntermiete

Haupt- und Untermiete

§ 2 MRG gibt Auskunft darüber, in welchen Fällen Hauptmiete und in welchen Fällen Untermiete vorliegen. Ersterem kommt eine Reihe von Rechten zu, welche letzterem nicht zustehen. Aus mieterschutzrechtlichen Gründen soll daher § 2 Abs 3 MRG Scheinuntermietverträge hintanhalten, die zwecks Umgehung der dem Hauptmieter zustehenden Rechte – also bloß zum Schein – geschlossen wurden.

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