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Ablöse nach § 1097 ABGB
Unabhängig davon, ob das MRG auf den konkreten Mietvertrag anwendbar ist, sieht auch § 1097 ABGB einen Ersatzanspruch für den Mieter vor, der Aufwendungen getätigt hat, die eigentlich dem Vermieter oblägen. -
Kaution – Besondere Aspekte
Welche Forderungen durch die Kaution gesichert werden sollen, hängt von der Vereinbarung der Parteien ab. Mieterschutzrechtlich bestehen bei berechtigten Ansprüchen des Vermieters keinerlei Einschränkungen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282812 -
Kaution
Eine Kautionsvereinbarung dient dem Zweck, dem Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages zu sichern. Sie soll ihm aber nicht zusätzliche Einkünfte verschaffen.Iman Torabia - Birgit Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 282765 -
Ablöse im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
Hat ein Mieter in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Investitionen zur wesentlichen Verbesserung gemacht, so hat dieser einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablöse gegenüber dem Vermieter.Christoph Naske - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 275200 -
Verbotene Vereinbarungen
Vereinbarungen, die einen in § 27 Abs 1 MRG ausgewiesenen Gegenstand beinhalten, sind nichtig. Der Gesetzgeber versucht dadurch zu erreichen, dass eine Leistung immer eine adäquate Gegenleistung nach sich zieht.Olaf Rittinger - Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 384227 -
lnvestitionsersatz
Der Hauptmieter hat hinsichtlich bestimmter Aufwendungen in seiner Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter gem § 10 MRG einen Ersatzanspruch.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 334222