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Kommentar

§ 58c WEG 2002

Zielsetzung und telos der Wohnrechtsnovelle 2015

Bis zum Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) hatte der OGH mehrfach (ua Rs 4 Ob 150/11d, Rs 4 Ob 108/12d) ausgesprochen, dass die sachenrechtlich wirksame Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum die Einverleibung des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch voraussetze. Im Fall der Nichteintragung des Zubehörs sei dieses als allgemeiner Teil der Liegenschaft einzustufen, teile also nicht das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Diese Rechtsprechung sorgte insbesondere in jenen (zahlreichen) Fällen für Rechtsunsicherheit, in denen Zubehör-Wohnungseigentum nicht im Grundbuch (B-Blatt) einverleibt, sondern nur in der Urkundensammlung angeführt wurde.

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