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  • Zur Realteilung bei Miteigentum durch Begründung von Wohnungseigentum

    Die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum setzt die Existenz wohnungseigentumstauglicher Objekte in ausreichender Zahl voraus. Räume mit kleiner Nutzfläche sind nur wohnungseigentumstauglich, wenn sie selbständige Räumlichkeiten iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 sind und ihnen somit eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese muss ihnen selbst inhärent sein (zB Bankomatraum) und kann sich nicht aus der mit ihnen verbundenen Möglichkeit der Nutzung der Allgemeinflächen ableiten.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 185/22z | OGH vom 04.07.2023 | Dokument-ID: 1151358
  • Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG bei vereinbarter Verwendung zu Wohnzwecken und für Zahnarztordination

    Bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden (zB Arzt oder Rechtsanwalt), sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume als Wohnraum anzusehen, weil Wohnbedürfnis und Berufszweck einander ungefähr entsprechen. Halten sich Wohn- und Geschäftszweck die Waage, ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG nicht anwendbar, es sei denn, aus dem Mietvertrag ergibt sich ein Überwiegen einer der beiden Zwecke.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 7 Ob 10/23f | OGH vom 28.06.2023 | Dokument-ID: 1151360
  • Zur Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung

    In einem Verfahren auf Beseitigung von Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ist die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung zu prüfen. Diese Prüfung kann nicht allein anhand eines Plans erfolgen, der lediglich Lage, Größe und Nutzungsbeschreibung von Räumen enthält. Bei Klagsstattgebung müsste sonst das Vollstreckungsorgan den tatsächlichen Zustand mit jenem des Plans vergleichen, um das Urteil vollstrecken zu können, was zu einer Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren führen würde.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 181/22m | OGH vom 31.05.2023 | Dokument-ID: 1145199
  • Vorplatz: Zur Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit

    Dient eine Allgemeinfläche eines Hauses lediglich einem Wohnungseigentümer (etwa ein Zugang oder Vorplatz zu einem Wohnungseigentumsobjekt), ist die Begründung einer Grunddienstbarkeit jeweils zu Gunsten des auf die Nutzung angewiesenen Wohnungseigentumsobjekts möglich. Sieht der Dienstbarkeitsvertrag ein Alleinbenützungsrecht vor, das die anderen Wohnungseigentümer von der Nutzung ausschließt, handelt es sich um die zeitlich zu beschränkende Servitut des Gebrauchsrechts.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 183/22f | VfGH vom 31.05.2023 | Dokument-ID: 1151357
  • Bekämpfung tierischer Schädlinge und Schimmelbeseitigung als Betriebskosten?

    Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gem § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.
    Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 206/00f | OGH vom 15.05.2001 | Dokument-ID: 377943