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Dokument-ID: 1029198

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

WE-Begründung an einem Objekt trotz baulicher Trennung nach dem WEG 1948

OGH: Im Anlassfall war die Frage, ob zugunsten der klagenden Wohnungseigentümerin Wohnungseigentum nicht nur an den Geschäftsräumen, sondern auch an einem Magazin begründet wurde, nach dem WEG 1948 zu beurteilen. Durch die Übergangsbestimmung des § 58c Abs 1 WEG 2002 gilt die für Zubehörwohnungseigentum geschaffene Norm des § 5 Abs 3 WEG 2002 auch für Eintragungen vor dem 01.01.2015 und damit auch für Eintragungen nach dem WEG 1948. Folglich muss weder die Begründung von Zubehörwohnungseigentum noch dessen Übertragung im Grundbuch gesondert eingetragen werden. Voraussetzung für die Erstreckung der Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt auch auf Zubehörobjekte ist die eindeutige Zuordnung dieser Zubehörobjekte zum Hauptobjekt durch eine klare Darstellung im Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder in der Urkunde über die Nutzwertermittlung oder -festsetzung.

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