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Dokument-ID: 074358
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 300. Kellereigentum
idF BGBl. I Nr. 100/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2009
An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.
(BGBl. I Nr. 100/2008)