Sonstige Abzüge

Zu den sonstigen Abzügen zählen beispielsweise Kommunalsteuer, DB-Beitrag oder der Zuschlag zum DB (DZ-Beitrag).

  • Kommunalsteuer

    Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind und wird ähnlich berechnet wie der Dienstgeberbeitrag zum FLAG.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245549
  • Dienstgeberbeitrag zum FLAG

    Die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages (DB-Beitrag) obliegt allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250606
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

    Bemessungsgrundlage für den DZ ist die Summe der Arbeitslöhne, die ein Dienstgeber an Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG in einem Kalendermonat gewährt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255516
  • U-Bahn-Steuer (Wiener Dienstgeberabgabe)

    Für jedes bestehende Dienstverhältnis in Wien hat der Dienstgeber die U-Bahn-Steuer zu entrichten. Diese beträgt für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses EUR 2,00.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250514