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Dokument-ID: 074513
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
§ 431.
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).