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Dokument-ID: 074515
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Insbesondere bei Erwerbung
a) durch Vertrag
§ 432.
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.