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Aufkündigung aufgrund von Leerstehung einer unbenutzbaren Wohnung?
Wenn die regelmäßige Nutzung des entsprechenden Bestandobjektes nur auf Grund seiner Unbrauchbarkeit unterbleibt, die nicht in die zurechenbare Sphäre des Mieters fällt, ist eine Aufkündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG nicht zulässig
Geschäftszahl
OGH 27. August 2015, 1 Ob 166/15s
Norm
§ 30 Abs 2 Z 6 MRG
Leitsatz
Quintessenz:
Das MRG gibt dem Vermieter in § 30 Abs 2 Z 6 die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn die Wohnung nicht mehr der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters dient. Dies ist aber nicht zulässig, wenn die regelmäßige Nutzung des entsprechenden Bestandobjektes nur aufgrund seiner Unbrauchbarkeit unterbleibt, die nicht in die zurechenbare Sphäre des Mieters fällt.
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sieht vor, dass der Vermieter das Bestandsverhältnis mit seinem Mieter auflösen kann, wenn das Objekt nicht der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses durch eine regelmäßige Verwendung diene. Da der Vermieter für die Möglichkeit, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gebrauchen zu können, einzustehen hat, ist ihm eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Nichtbenützung jedoch nicht möglich, wenn der Mieter nur deswegen sein Wohnbedürfnis auf eine andere Art befriedigt, da das Bestandobjekt sich in einem unbenutzbaren Zustand befindet, der nicht seinem zu vertretenen Einflussbereich zuzuordnen ist. Im vorliegenden Fall fehlte es in der Wohnung an Warmwasser und einer funktionierenden Heizung aufgrund einer defekten Therme, weshalb es für den Mieter unzumutbar war, darin zu wohnen.
Aus dem Umstand, dass der Mieter anderswo seinen Wohnbedarf erfüllt, ist nicht zu folgern, dass er an dem ursprünglichen Mietobjekt kein dringendes Wohnbedürfnis mehr besitzt. Vielmehr ist seine Rückkehrabsicht immer dann anzunehmen, wenn er gezwungenermaßen aus der Wohnung ausgezogen ist. In einem solchen Fall obliegt es dem Vermieter, die nicht vorhandene Rückkehrabsicht zu behaupten.
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