Dokument-ID: 583226

Iman Torabia | News | 07.06.2013

Aufteilung der Errichtungskosten der Aufzugsanlage

Für den Fall, dass ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten“ eine Anlage errichtet und die Benützung nur ihm oder einzelnen WE zusteht, sind die Kosten des laufenden Betriebs oder der Erhaltung keine Liegenschaftsaufwendungen.

Geschäftszahl

OGH 14.02.2013, 5 Ob 10/13a

Norm

§ 16 Abs 2,§ 32 Abs 1 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Für den Fall, dass ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten“ iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 eine Anlage errichtet und die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zusteht, sind die Kosten des laufenden Betriebs oder der Erhaltung keine Liegenschaftsaufwendungen iSd § 32 Abs 1 WEG 2002.

OGH: Unter „Aufwendungen“ für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG 2002 sind alle liegenschafts- und verwaltungsbezogenen Auslagen zu verstehen, die der Eigentümergemeinschaft erwachsen. Diese sind nach § 32 Abs 1 WEG 2002 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Dazu zählen auch Gemeinschaftsanlagen, deren Wesen darin besteht, dass es jedem Mit- und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. Im Bezug solcher Aufwendungen besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002.

In casu liegt keine Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Errichtungskosten der Aufzugsanlage vor. Dies bedeutet zum einen, dass sich kein Miteigentümer an diesen Kosten beteiligen muss, zum anderen aber auch, dass die Benützung des Aufzugs von einer Kostenbeteiligung – auch an den Errichtungskosten – abhängig gemacht werden darf. Zu betonen ist aber, dass für eine gerichtliche Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels daneben keine Rechtsgrundlage besteht.

Zu beachten ist, dass die Tatsache, dass keine aufrechte Benützungsregelung hinsichtlich allgemeiner Teile (Liftschacht) der Liegenschaft besteht, keineswegs bedeuten kann, dass die Liftbenützung allen Mit- und Wohnungseigentümern zur Benützung freistehe.

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