Dokument-ID: 718291

WEKA (wed) | News | 12.12.2014

Berücksichtigung von Verbesserungen durch den Untermieter iSd § 26 Abs 1 MRG

Bei Aufwendungen zur Verbesserung kommt es nicht auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter an, sondern ob die konkreten Veränderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags für den konkreten Untermieter objektiv von Nutzen sind.

Geschäftszahl

OGH 26.09.2014, 5Ob 85/14g

Norm

§ 26 Abs 1, § 4 Abs 1 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Aufwendungen zur Verbesserung für den Untermieter müssen von objektivem Nutzen sein. Es kommt dabei nicht auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter an, sondern vor allem ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob die konkreten Veränderungen zum Zeitpunkt des Abschluss des Untermietvertrags für den konkreten Untermieter objektiv von Nutzen sind.

OGH: § 26 Abs 1 MRG bezweckt neben dem Schutz des Vermieters den des Untermieters und ist auf alle Verträge anzuwenden, durch die eine Person in den Genuss der Untermiete eines Bestandobjektes, die darauf gemachten Verbesserungen und die darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände gelangt. Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist immer, dass die Aufwendungen zur Verbesserung für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter an. Maßgeblich ist, ob die konkreten Veränderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags für den konkreten Untermieter objektiv von Nutzen sein können.

Der OGH wies darauf hin, dass eine Verbesserungsarbeit begrifflich, aus dem Zustand einen besseren, vorteilhafteren, aus verschiedenen Gründen positiver bewerteten zu machen, bezwecke. Dies gelte auch, wenn der gegenwärtige Zustand nicht mangelhaft erscheint. In § 4 Abs 1 MRG werde der Begriff der nützlichen Verbesserung erwähnt, was laut OGH die bauchtechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes, insbesondere einer Mietwohnung der Ausstattungskategorie D oder C in eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie C, B oder A beinhaltet.

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