Dokument-ID: 788154

Angela Yonkova | News | 09.10.2015

Bloße Neuerrichtung des Aufzugs durch eine Liftgemeinschaft schließt das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage nicht aus

Das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage kann nur durch die Vereinbarung ausgeschlossen werden, dass die Sondernutzung am Aufzug nur bestimmten Mietern zusteht und ein Benützungsrecht an weitere Mieter gar nicht oder nur bedingt erfolgen darf.

Geschäftszahl

OGH 19.06.2015, 5 Ob 83/15i

Norm

§§ 3 Abs 2 Z 3, § 24 Abs 1 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage kann nur durch die Vereinbarung ausgeschlossen werden, dass die Sondernutzung am Aufzug nur bestimmten Mietern zusteht und dass die Einräumung eines Benützungsrechts an weitere Mieter durch den Vermieter gar nicht oder nur bedingt erfolgen darf.

Als Gemeinschaftsanlagen werden solche Anlagen qualifiziert, die aufgrund ihrer Art von den Bewohnern eines Hauses gemeinsam benützt werden können. Die Benützung von einer einheitlichen Gruppe reicht für diese Qualifikation aus.

Steht einzelnen Mietern das Recht zu, die Benützung einer Anlage von der Zahlung eines Entgelts, der über die Beteiligung an den Kosten des Betriebs hinausgeht, abhängig zu machen, so liegt keine Gemeinschaftsanlage iSd §§ 3 Abs 2 Z 3 und 24 Abs 1 MRG vor. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen einzelne Mieter von der Benützung überhaupt ausgeschlossen werden können.

Für die Beurteilung, ob eine Aufzugsanlage als Gemeinschaftsanlage oder als Anlage in Sondernutzung Einzelner zu qualifizieren ist, ist also immer die getroffene Vereinbarung maßgeblich. Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall – keine Vereinbarung vorliegt, dass nur bestimmten Mietern die Sondernutzung zusteht und vom Vermieter auch weiteren Mietern ein Benützungsrecht eingeräumt werden kann, liegt keine Liftgemeinschaft vor, die dem Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage entgegensteht.

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