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WEKA (ffa) | News | 08.03.2016

Eintragung von Zubehör-Wohnungseigentum im Hauptbuch nach Inkrafttreten der WRN 2015 noch möglich?

Durch die Wohnrechtsnovelle 2015 wird die Eintragung von Zubehör-Wohnungseigentum im Hauptbuch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ist, im Sinne der Rechtssicherheit, für die Eigentumsbegründung bloß nicht mehr nötig.

Geschäftszahl

OGH vom 21.12.2015, 5 Ob 196/15g

Norm

§ 5 Abs 3 WEG 2002, § 2 Abs 3 WEG 2002, § 94 Abs 1 Z 3 GBG 1955

Leitsatz

Quintessenz:

Durch die Wohnrechtsnovelle 2015 wird die Eintragung von Zubehör-Wohnungseigentum im Hauptbuch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ist, im Sinne der Rechtssicherheit, für die Eigentumsbegründung bloß nicht mehr nötig.

Ziel der Wohnrechtsnovelle 2015 ist mit § 5 Abs 3 WEG 2002 die Wiederherstellung der Rechtssicherheit bei der Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum. So soll die Begründung von Eigentum am Hauptobjekt bei eindeutiger Urkundenlage auch das Zubehör erfassen. Es benötigt keiner gesonderten Einverleibung im Grundbuch, wie es in der neueren Judikatur verlangt wurde.

Eine bereits erfolgte Eintragung im B-Blatt übererfüllt die Voraussetzungen für die Eigentumsbegründung, schadet ihr allerdings auch nicht. Da die Eintragung von Zubehör knapp formuliert werden kann, besteht nicht die Gefahr der Unübersichtlichkeit. Weiters kann dadurch bereits mit Einsicht in den Grundbuchsauszug der Inhalt und Umfang des Eigentumsrechts ersichtlich sein. Die Eintragung ist somit nicht notwendig, aber auch nicht verboten.

Zubehör-Wohnungseigentum ist das Recht, baulich nicht mit dem Wohnungseigentumsobjekt verbundene Teile, welche ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich sind, zu nutzen. In casu wurde die Verbücherung von Garagen-Vorplätzen begehrt. Da eine Garage und ihr Vorplatz allerdings baulich miteinander verbunden sind, liegt hier keine Zubehörtauglichkeit vor. Eine Eintragung im Grundbuch kann nur bewilligt werden, wenn sie formal aber auch materiell-rechtlich unbedenklich ist. Diese Voraussetzung war mangels Zubehörtauglichkeit der Vorplätze jedoch nicht erfüllt.

Die Eintragung im Grundbuch scheiterte, weil Vorplätze von Garagen nicht als Zubehör gelten, nicht aber wegen der WRN 2015, welche die Möglichkeit, Zubehör gesondert im Grundbuch einzuverleiben nicht zwingend verbietet.

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