Dokument-ID: 672691

WEKA (gau) | News | 17.06.2014

Erhaltungspflicht einer Wärmepumpe für private Fußbodenheizung

Auf den Fall einer defekten Heizungspumpe, durch die eine Fußbodenheizung einer Wohnung betrieben wird, ist § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 anzuwenden, sodass es zur Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft kommt.

Geschäftszahl

OGH 13.03.2014, 5 Ob 230/13d

Norm

§ 28 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 4, § 16 Abs 3 Satz 1 WEG 2002; § 8 Abs 1, § 3 Abs 2 Z 1 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Auf den Fall einer defekten Heizungspumpe, durch die eine Fußbodenheizung einer Wohnung betrieben wird, ist § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 anzuwenden, sodass es zur Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft kommt.

OGH: Dieser konkrete Anlassfall beschäftigte sich mit einer defekten Heizungspumpe, deren Defekt sich auf die Funktion einer Fußbodenheizung auswirkte. Es galt die Frage zu klären, ob der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft für die Kosten des Austausches der Pumpe aufkommen muss. Die Pumpe befindet sich im Vorhaus und ist Teil des Technik- und Verteilerkastens.

§ 2 Abs 4 WEG 2002 definiert als allgemeine Teile der Liegenschaft jene Teile, die zur allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht.

Der Umstand, dass durch die Wärmepumpe auch eine Fußbodenheizung einer einzelnen Wohnung betrieben wird, ist kein gesetzlicher vorgesehener Grund, der die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft einschränkt. Somit handelt es sich um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft gemäß § 2 Abs 4 WEG 2002, aus welcher die Ersatzpflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 3 Abs 2 Z 1 MRG folgt.

Die Gerichte diskutierten auch die Anwendung von § 16 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 und § 8 Abs 1 Satz 1 MRG. Diese Bestimmungen sehen vor, dass der Wohnungseigentümer das Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen, insbesondere die Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Beheizungs- und sanitären Anlagen, auf seine Kosten zu warten und in Stand zu halten hat, sodass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. In der Literatur (Würth in Rummel³ § 8 MRG Rz 2) wird die Meinung vertreten, dass unter jene erhaltungspflichtigen „Einrichtungen“ nicht jene zu verstehen sind, die außerhalb des Mietgegenstandes liegen. In anderen Quellen (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 8 MRG Rz 7) wird bei Leitungen ein Vorrang der Erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich allgemeiner Teile und zentraler Wärmeversorgungsanlagen angenommen. In beiden Fällen scheidet die Instandhaltungspflicht des Wohnungseigentümers aus.

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