Dokument-ID: 315463

Lisa Korninger | News | 05.10.2011

Hundehaltung in gemieteten Geschäftsräumen bei fehlender Regelung im Mietvertrag

Fehlt eine vertragliche Regelung der Tierhaltung im Mietvertrag, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und die Verkehrssitte an.

Geschäftszahl

OGH 23.02.2011, 3 Ob 7/11t

Norm

§ 502 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Quintessenz:

Fehlt eine vertragliche Regelung der Tierhaltung im Mietvertrag, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags, auf den Ortsgebrauch und die Verkehrssitte an.

OGH: Wenn keine vertragliche Regelung der Tierhaltung im Mietvertrag vereinbart wurde, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrags an. Es ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen und dabei hat man sich am Ortsgebrauch und der Verkehrssitte zu orientieren (vgl. hierzu 9 Ob 102/98k).

Die Differenzierung des Berufungsgerichts zwischen der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken, womit nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte in der Regel auch die Haltung von üblichen Haustieren als zulässig angesehen wird, und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb eines Ziviltechnikerbüros erscheint ebenso vertretbar wie die Bedachtnahme auf den Umstand, dass das Mietobjekt der Klägerin in einem auch von anderen (Geschäfts-)Mietern und sonstigen Nutzern frequentierten Altbau liegt und die Klägerin danach trachtete ihr Mietrecht nicht nur in den eigentlichen Büroräumen sondern darüber hinaus auszuüben.

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist hier zu verneinen, weil die ergänzende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung bildet.

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