Dokument-ID: 874418

WEKA (ato) | News | 07.12.2016

Kein Aufwandersatz für Hausanschluss, wenn gegen den Willen der anderen Miteigentümer gehandelt wurde

Im Falle, dass ein Miteigentümer gegen den Willen der anderen (Miteigentümer) handelt, steht diesem kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu.

Geschäftszahl

 OGH 26. September 2016, 4 Ob 98/16i

Norm

§§ 837, 1040 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Im Falle, dass ein Miteigentümer gegen den Willen der anderen (Miteigentümer) handelt, steht diesem kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu.

OGH: Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird gemäß § 837 ABGB als Machthaber angesehen. Er ist zum einen verpflichtet, ordentliche Rechnung abzulegen, zum anderen ist er befugt, alle nützlich gemachten Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dies gilt auch, wenn ein Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet.

Der Rechtsprechung zufolge wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben. Anderenfalls sind die übrigen Teilhaber an die vom Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte nur dann gebunden, wenn sie – auch nachträglich – ausdrücklich oder schlüssig zustimmen bzw wenn der Handelnde eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 835 ABGB erwirkt hat. Ein Selbsthilferecht, demzufolge jeder Teilhaber die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung des anderen Teils treffen darf, steht den Miteigentümern nach den §§ 833 ff ABGB nicht zu.

Auch im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass § 837 dritter Satz ABGB keine Anwendung findet, wenn ein Miteigentümer Verwaltung gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Übrigen führt. Gegenteiliges gilt nur, wenn sich die Maßnahme als notwendig erweist oder der Widerspruch gesetz- oder sittenwidrig war. Eine nachträgliche Genehmigung hebt den Widerspruch auf, sodass der Handelnde wieder als Machthaber gilt. Der gegen ausdrücklichen Widerspruch handelnde Miteigentümer unterliegt hinsichtlich seiner Aufwendungen den Bestimmungen des § 1040 ABGB, der in einem solchen Fall – der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Eigentümers – keinen Aufwandersatz vorsieht.

Die Streitteile des vorliegenden Verfahrens sind gemeinsam mit einem weiteren Bruder zu je einem Drittel Miteigentümer einer Liegenschaft, wobei der Antragsteller auf dieser Liegenschaft wohnt. Mittels Schreiben forderte ein städtischer Kommunalbetrieb den Antragsteller auf, sein Anwesen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und mit ihm einen Anschlussvertrag abzuschließen.

Es konnte zwischen den Streitteilen keine Einigung darüber erzielt werden, wie der Kanalanschluss für die gemeinsame Liegenschaft bewerkstelligt werden sollte. Seitens des Antragsgegners und des dritten Bruders wurde dem Antragsteller zu verstehen gegeben, dass diese mit einer Herstellung des Hausanschlusses durch ihn nicht einverstanden sind. Er beauftragte dennoch eigenmächtig ein Bauunternehmen, den Hausanschluss an den Privatkanal zu errichten und forderte für diese Verwaltungsmaßnahme schließlich anteiligen Aufwandersatz.

Der Antragsteller handelte in casu gegen den Widerspruch der übrigen Miteigentümer, da ihm diese zu verstehen gegeben haben, mit einer eigenmächtigen Herstellung des Hausanschlusses durch ihn nicht einverstanden zu sein. Der Anspruch auf Aufwandersatz scheiterte somit an § 1040 ABGB. Dem Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu.

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