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WEKA (gau) | News | 17.09.2014

Kein „grenzüberschreitendes“ Wohnungseigentum möglich

Ein Wohnungseigentumsobjekt muss sich stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden. Ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum ist nicht möglich.

Geschäftszahl

OGH 20.05.2014, 5 Ob 52/14d

Norm

§ 843 ABGB, § 2 Abs 2 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Wohnungseigentumsobjekt muss sich stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden. Ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum ist nicht möglich.

OGH: Grundsätzlich kommt der Realteilung Vorrang vor der Zivilteilung zu (§ 843 ABGB). Voraussetzung ist allerdings, dass genügend wohnungseigentumstaugliche Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können. Weiters müssen die Miteigentümer über ausreichende Mindestanteile verfügen, welche die Zuweisung von Sondernutzungsrechten an konkreten Objekten erlauben.

Gemäß § 2 Abs 2 WEG 2002 ist eine Wohnung ein baulich abgeschlossener selbstständiger Teil eines Gebäudes, der dem Wohnbedürfnis eines Menschen dienen kann. Die „Abgeschlossenheit nach allen Seiten“ ergibt sich daraus, dass die Wohnung innerhalb der Grundstücksgrenzen baulich abgetrennt sein muss. Diese Trennung kann zum Beispiel durch Errichtung einer Mauer erreicht werden.

Ein Wohnungseigentumsobjekt muss sich stets zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden. Ein grenzüberschreitendes Wohnungseigentum ist nicht möglich.

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