Dokument-ID: 1062449

Eva-Maria Hintringer | News | 06.05.2020

Liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch bei durchgeführten Arbeiten ohne behördliche Genehmigung vor?

Die Verletzung vertraglicher Pflichten, die zu keiner Substanzgefährdung führt, stellt nach der Rechtsprechung nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch iSd § 1118 ABGB dar, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.

Geschäftszahl

OGH 30.01.2020, 2 Ob 177/19x

Norm

§ 1118 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Die trotz vertraglicher Vereinbarung unterlassene Einholung von behördlichen Genehmigungen für am Bestandobjekt zu errichtenden Baulichkeiten berechtigt den Vermieter dann nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 1118 ABGB, wenn die Anlagen keine Substanzgefährdung darstellen und von ihrer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen wird. Liegen die Gründe für die unterlassene Antragstellung in der Sphäre des Vermieters, liegt auch keine Vertrauensunwürdigkeit des Mieters vor.

OGH: Die Verletzung vertraglicher Pflichten, die zu keiner Substanzgefährdung führt, stellt nach der Rechtsprechung nur dann einen erheblich nachteiligen Gebrauch iSd § 1118 ABGB dar, wenn sie die Interessen des Bestandgebers erheblich beeinträchtigt.

Im Anlassfall sind die beklagten Mieter mietvertraglich berechtigt, auf dem gemieteten Ufergrundstück Baulichkeiten zu errichten, „soweit sie durch Bescheid der Wasserrechts-, Bau- und Naturschutzbehörde genehmigt“ werden. Entgegen dieser Regelung verabsäumten es die Mieter, für die Errichtung ihres Stegs und ihrer Steinschlichtung die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Es steht aber nicht fest, dass diese Anlagen negative Auswirkungen auf die Stauseehaltung haben. Nachteilige Folgen der baulichen Tätigkeiten werden auch von der klagenden Vermieterin nicht behauptet, die die Anlagen der Mieter als genehmigungsfähig ansieht.

Es ist zwar möglich, dass eine nach Beanstandung fortgesetzte Vertragsverletzung des Mieters seine Vertrauensunwürdigkeit begründet und die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 1118 ABGB deshalb berechtigt sein könnte. Allerdings hat die Vermieterin im Anlassfall ihre verwaltungsrechtlich erforderliche Zustimmung zu nachträglichen Anträgen vom Abschluss eines neuen Mietvertrags mit für die Mieter schlechteren Bedingungen abhängig gemacht. Ohne diese Zustimmung war die Antragstellung durch die Mieter aber aussichtslos und zwar aus Gründen, die in die Sphäre der Vermieterin fallen. Auch aus der nicht erfolgten Antragstellung kann daher keine Vertrauensunwürdigkeit der Mieter begründet werden.