Dokument-ID: 945120

WEKA (api) | News | 17.08.2017

Muss der Vermieter einen Anschluss eines Kaminofens im Wohnzimmer dulden?

Eine Duldungspflicht besteht gem § 9 MRG dort, wo ein wichtiges Interesse des Mieters die Änderung verlangt und diese verkehrsüblich ist. Ist dies bei einem nachträglich errichteten Kaminanschluss im Wohnzimmer durch den Mieter der Fall?

Geschäftszahl

OGH 23. Mai 2017, 5 Ob 232/16b

Norm

§ 9 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine Duldungspflicht besteht gem § 9 MRG dort, wo ein wichtiges Interesse des Mieters die Änderung verlangt und diese verkehrsüblich ist. Ähnlich wie bei der Rechtsprechung zur Parallelbestimmung des § 16 Abs 2 WEG 2002 liegt ein wesentliches Interesse dort vor, wo die Änderung dazu dient, eine ortsübliche Nutzung des Objekts sicherzustellen. Dies gilt jedoch nicht für eine subjektive Komfortverbesserung durch einen Kaminofen. 

OGH: Das MRG behandelt in § 9 die Veränderung eines Mietgegenstandes. Unter gewissen Voraussetzungen, die in § 9 Abs 1 MRG aufgezählt werden, kann der Vermieter seine Zustimmung auch nicht verweigern. Einer dieser Punkte besagt, dass die geplante Veränderung der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Mieters dienen muss. Die Beweislast, dass all diese Punkte vorliegen, trifft den Mieter. Es gibt jedoch auch privilegierte Arbeiten, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bewiesen werden muss. Diese sind in § 9 Abs 2 MRG aufgezählt.

Da bei der Überlegung, ob ein Vermieter eine geplante Änderung dulden muss, immer der konkrete Änderungsplan maßgeblich ist, kommt es immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

In casu wollte ein Mieter in seinem Wohnzimmer einen Kaminofen anschließen und den Vermieter zur Duldung des Anschlusses an den bestehenden Kamin verpflichten. Die Begründung des Mieters lautete, dass der Kaminanschluss ein wichtiges Interesse von ihm sei, da dieser als zusätzliche Wärmequelle dafür sorgen könnte, dass die schlecht isolierte Dachterrassenwohnung besser gewärmt wäre und dabei auch Energie gespart werden könnte. Es wurde jedoch festgestellt, dass durch die Zentralheizungsanlage eine der Norm entsprechende Wärmeversorgung sichergestellt wurde und auch kein Einsparen von Energie stattfinden würde, sondern dass der Mieter damit lediglich ein angenehmeres Raumklima schaffen wollte. Es handelt sich also lediglich um eine subjektive Komfortverbesserung des Mieters.

Aufgrund der genannten Feststellungen kamen die Vorinstanzen zur Auffassung, dass der Anschluss eines Kamins nicht der Haushaltsführung diente und somit keine nach § 9 Abs 2 Z 1 MRG privilegierte Umgestaltung einer Beheizungsanlage darstellte und auch kein wichtiges Interesse iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG vorliege. In diesem Punkt wurde auf die Rechtsprechung des OGH verwiesen, der in der Parallelbestimmung des § 16 Abs 2 WEG 2002 ein wichtiges Interesse dort gegeben sah, wo die Änderung eine übliche Nutzung des Objekts sicherstellen sollte. Eine Komfortverbesserung gehe damit über den ortüblichen Standard hinaus und sei nicht als wichtiges Interesse einzustufen.

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