Dokument-ID: 627264

WEKA (gau) | News | 07.10.2013

Pflicht zur Beseitigung einer Gesundheitsgefährdung

Der Vermieter hat gemäß § 3 Abs 2 MRG die von einem Mietobjekt ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Die Beseitigung der Ursache dieser Gesundheitsgefährdung ist gesetzlich allerdings nicht vorgesehen.

Geschäftszahl

OGH 16.07.2013, 5 Ob 92/13k

Norm

§ 3 Abs 2 MRG, § 1069 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Der Vermieter hat gemäß § 3 Abs 2 MRG die von einem Mietobjekt ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Die Beseitigung der Ursache dieser Gesundheitsgefährdung ist gesetzlich allerdings nicht vorgesehen.

OGH: Durch Feuchtigkeit in den Mauern eines Gebäudes war es zu einer gesundheitsgefährdenden Schimmelbildung gekommen. Dadurch wurde der Betrieb einer Tanzschule in den betroffenen Räumlichkeiten unmöglich.

Grundsätzlich kann die Erhaltungspflicht von Vermietern und Verpächtern nach § 1069 ABGB bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit abbedungen werden. Allerdings sind die sich aus § 3 MRG ergebenden Pflichten zugunsten des Mieters zwingend. Die Sonderbestimmung des § 3 MRG verdrängt als eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung die des § 1069 ABGB. Die unabdingbare Erhaltungspflicht im Vollanwendungsbereich des MRG ist weiters auf jene Schäden reduziert, die eine ernste Gefährdung des Hauses oder Gesundheitsgefährdung darstellen.

In diesem Anlassfall stellte ein Sachverständigengutachten fest, dass die Tragfähigkeit der Mauern und die Statik des Hauses durch die Feuchtigkeit nicht unmittelbar gefährdet seien. Daher handle es sich nicht um ernste Schäden, deren Behebung von der Mieterin begehrt wurde.

Nach § 3 Abs 2 MRG fällt die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden Gesundheitsgefährdung in den Bereich der unabdingbaren Erhaltungspflichten des Vermieters. Kellerräumlichkeiten, die zum Zweck eines Betriebes einer Tanzschule vermietet werden sind dabei nicht anders zu beurteilen als Wohnräume, da ebenso ein längerer Aufenthalt von Personen vorgesehen ist.

Es ist allerdings nur notwendig, die Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Die Beseitigung deren Ursache ist gesetzlich nicht vorgesehen, da es sich, dem Sachverständigengutachten folgend, nicht um ernste Schäden handelt.

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