Dokument-ID: 610829

Iman Torabia | News | 20.08.2013

Pflichtverletzung des Maklers wegen falschem Gutachten

Im Regelfall trifft den Immobilienmakler keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer ihm erteilten Information zu zweifeln, darf er sie auch ungeprüft weitergeben.

Geschäftszahl

OGH 18.06.2013, 4 Ob 88/13i

Norm

§ 1299 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Im Regelfall trifft den Immobilienmakler keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer ihm erteilten Information zu zweifeln, darf er sie auch ungeprüft weitergeben. Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen.

OGH: Bei einem Immobilienmakler handelt es sich um einen Sachverständigen iSd § 1299 ABGB. Er hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Zwar wird sich ein Makler grundsätzlich auf ein in einem Versteigerungsverfahren eingeholtes Gutachten verlassen können. In casu war dieses Gutachten jedoch unschlüssig, weil es keinen Grund dafür nannte, warum (gerade) die strittige Parzelle mit dem in Exekution gezogenen Anteil verbunden war. Grundlage dafür war offenkundig eine nicht verbücherte, möglicherweise auch nur konkludente Benutzungsregelung. Dazu hätte der Gerichtssachverständige im Gutachten jedenfalls Stellung nehmen müssen.

Dem Sachverständigen hätte dieser Mangel auffallen müssen und er hätte daher weitere Erhebungen zu den Rechtsverhältnissen an der Kleingartenparzelle pflegen müssen. Zu diesen Erhebungen hätte insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch gehört. Auch jenem Rechtsanwalt hätte sie auffallen müssen, der in weiterer Folge im Auftrag der Klägerin den Kaufvertrag (nur) über den exekutionsverfangenen Anteil errichtet hatte. Das kann aber den Beklagten nicht entlasten: Es bestand keine vertragliche Verpflichtung der Klägerin, die Angaben des Beklagten zu überprüfen. Daher kann ihr eine Sorgfaltswidrigkeit des Anwalts nicht nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung käme nur in Betracht, wenn der Anwalt Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hätte, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Auftraggeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. Vielmehr wurde der Anwalt ausschließlich im Interesse der Klägerin tätig; seine Beauftragung hatte nicht den Zweck, den Beklagten zu entlasten. Ein allenfalls schwerer wiegendes Verschulden des Anwalts könnte (richtigerweise) nur in einem Regressprozess von Bedeutung sein.

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