Dokument-ID: 960939

WEKA (ato) | News | 13.10.2017

Stellt die Benützung eines eigenen Hauses einen Kündigung gem § 30 Abs 2 Z 6 MRG dar?

Die „regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken“ setzt voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebensführung benützt wird.

Geschäftszahl

OGH 29. August 2017, 5 Ob 70/17f

Norm

§ 30 Abs 2 Z 6 MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Die „regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken“ setzt voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebensführung benützt wird. Die Nutzung als bloßes „gelegentliches Absteigquartier“ reicht hierfür nicht aus. Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung grundsätzlich aus.

OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus.

Regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebensführung benützt wird. Dies ist auch bei Benützung mehrerer Wohnungen zu bejahen, sofern der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Nicht ausreichend ist die bloße Benützung eines zu Wohnzwecken gemieteten Objekts als „Absteigquartier“ und/oder für einzelne Verrichtungen, da das Interesse an der Wohnung über das der bloßen Bequemlichkeit hinausgehen muss.

Im Falle, dass der Mieter die Wohnung nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet, berechtigt dies den Vermieter dann nicht zur Kündigung, wenn der Mieter ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags hat. Es muss feststehen, dass der Mieter die Wohnung mit Sicherheit in naher Zukunft wieder benötigen wird – auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist dabei nicht Bedacht zu nehmen.

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls. Der OGH schloss sich im vorliegenden Fall der Meinung der Vorinstanzen, der zufolge die gegenständliche Wohnung nicht mehr regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wurde und iSd Rsp als bloßes „gelegentliches Absteigquartier“ anzusehen war, an. Die Beklagte wohnt seit mindestens zwei Jahren in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus und nutzt die Wohnung seitdem nicht mehr regelmäßig. Ihre dortigen Aufenthalte, die durchaus mehrere Tage dauern können, dienen ausschließlich dazu, Post auszuheben, Besuche zu absolvieren, Wäsche zu waschen, diverse Einkäufe zu erledigen und anderen Bequemlichkeitsgründen. Auch grundsätzlich schließt nach der Rsp das Vorhandensein eines eigenen Hauses das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung aus. Zwar hatte die Beklagte behauptet, dass sie „möglicherweise zum Verkauf der Liegenschaft gezwungen“ sei, jedoch reicht eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs nicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes aus.

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