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WEKA (red) | News | 27.09.2011

Wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – Beispiel Wintergarten

Bei dem Begriff des „wichtigen Interesses“ nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist darauf abzustellen, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen.

Geschäftszahl

OGH 27.04.2011, 5 Ob 70/11x

Norm

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Bei dem Begriff des „wichtigen Interesses“ nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ist darauf abzustellen, ob die fragliche Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen.

OGH: Bei der Beurteilung ob ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 steht dem Gericht ein weiter Wertungs- und Ermessensspielraum zu. Dennoch reicht nach ständiger Rechtsprechung hierfür nicht die bloße Steigerung des Wohnwerts oder/und des Verkehrswertes des betreffenden Objektes aus. Vielmehr kommt es bei dem Vorliegen eines „wichtigen Interesses“ iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 darauf an, ob die angestrebte Änderung der Ermöglichung der Nutzung des Wohnobjektes nach den heutzutage üblichen Standards dient.

Somit lässt sich keine generelle Aussage darüber treffen, ob die Verglasung eines Balkons ein solches wichtiges Interesse darstellt. Allerdings ist klar ersichtlich, dass ein Wohnobjekt auch ohne Verglasung des Balkons den erwähnten Standard für eine 4-köpfige Familie erfüllt, auch wenn einer der Bewohner unter einer Bienenallergie zu leiden hat – zumal dieser auch sonst wenig sorgfältig mit seiner Erkrankung umgeht.

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