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Wohnrechtsnovelle 2015 findet Mehrheit im Nationalrat
Die Novelle behandelt die Erhaltungspflicht von Heizthermen sowie Änderungen beim Zubehör-Wohnungseigentum. Sie soll nun schon mit 1. Jänner 2015, nicht erst mit 1. März 2015 in Kraft treten.
Defekte Heiztherme – was nun?
Unabhängig davon, ob eine Wohnung in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG fällt, müssen defekte Heizthermen oder Heißwasserboiler künftig vom Vermieter repariert oder ausgetauscht werden. Dabei gilt folgendes:
- Die Erhaltungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf mitvermietete Wärmeverbreitungsgeräte. Dies wird im Gesetz ausdrücklich festgehalten.
- MieterInnen, die während des laufenden Mietverhältnisses nachträglich eine Heiztherme einbauen bzw einbauen lassen, sind selbst für die Erhaltung zuständig.
- Ein rückwirkender Aufwandersatzanspruch gegen den Vermieter, wenn in der Vergangenheit von MieterInnen auf eigene Kosten ein defektes Gerät repariert oder ausgetauscht wurde, besteht nicht.
- Für die regelmäßige Wartung der Geräte sind nach wie vor die MieterInnen zuständig.
Zubehör-Wohnungseigentum – Eintragung ins Grundbuch?
Für Zubehör wie Kellerabteile, Gärten, Autoabstellflächen oder Ähnliches ist künftig eine separate Eintragung im Grundbuch nicht mehr zwingend nötig, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass sie zu einer Eigentumswohnung zugehörig sind.
Geplant ist, dass alle Änderungen bereits mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt jedoch noch abzuwarten.