Dokument-ID: 757973

WEKA (mpe) | News | 18.05.2015

Zum Beginn der Verjährungsfrist: Beispiel Sanierung einer Dachterrasse

Ein Rechtswidrigkeits- und Verschuldensvorwurf wegen Untätigkeit im Zusammenhang mit der Sanierung kommt nicht mehr zum Tragen, sobald die Klägerin ihre Kompetenz zur Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 selbst wahrnimmt.

Geschäftszahl

OGH 27.01.2015, 5 Ob 230/14f

Norm

§ 28 WEG 2002, § 1489 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Wird das Klagebegehren ausschließlich auf die Untätigkeit im Zusammenhang mit der Sanierung gestützt, so kommt ein solcher Rechtswidrigkeits- und Verschuldensvorwurf nicht mehr zum Tragen, sobald die Klägerin ihre Kompetenz zur Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 an einem Wohnungseigentumsobjekt selbst wahrnimmt.

OGH: Die Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt, zu laufen. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. (RS0034524; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3). Wann genau dieser Kenntnisstand vorliegt, obliegt einer Beurteilung im Einzelfall (RS0034524).

Im vorliegenden Fall wurde eine Dachterrasse durch Wassereintritt sanierungsbedürftig. Wird das Klagebegehren ausschließlich auf die Untätigkeit im Zusammenhang mit der Sanierung gestützt, so kommt ein solcher Rechtswidrigkeits- und Verschuldensvorwurf nicht mehr zum Tragen, sobald die Klägerin ihre Kompetenz zur Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 an einem Wohnungseigentumsobjekt (RS0083089) selbst wahrnimmt.

Mit der positiven Kenntnis der Klägerin des Schadenseintritts beginnt die Verjährungsfrist auch dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte in einem solchen Fall eine Feststellungsklage entgegensetzen (RS0050338).

Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch für künftige vorhersehbare Teil-(Folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen (Dehn in KBB4 § 1489 ABGB Rz 4). Zu den unvorhersehbaren Schäden zählen insbesondere jene, die auf bis dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind (RS0034527). Ist ein Schaden (wie im hier zu beurteilenden Fall ein Pilzbefall) nicht unvorhersehbar, muss auch bezüglich dieses Mangelfolgeschadens eine Feststellungsklage eingebracht werden, um eine drohende Verjährung zu verhindern (RS0050338).