Dokument-ID: 813110

WEKA (ato) | News | 08.02.2016

Zum unleidlichen Verhalten eines lärmempfindlichen Mieters

Das Verhalten eines besonders lärmempfindlichen Mieters, der durch ständige unberechtigte Anzeigen gegen andere Mitmieter vorgeht, ist geeignet, diesen das Zusammenleben zu verleiden und stellt einen Kündigungsgrund wegen unleidlichen Verhaltens dar.

Geschäftszahl

OGH 19. November 2015, 7 Ob 144/15z

Norm

§ 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG

Leitsatz

Quintessenz:

Das Verhalten eines besonders lärmempfindlichen Mieters, der durch ständige unberechtigte Anzeigen gegen andere Mitmieter vorgeht, ist geeignet, diesen das Zusammenleben zu verleiden und stellt daher einen Kündigungsgrund wegen unleidlichen Verhaltens dar.

OGH: Voraussetzung der Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens ist eine erhebliche Störung des friedlichen Zusammenlebens, die längere Zeit hindurch fortgesetzt oder durch häufige Wiederholungen geprägt wird. Darüber hinaus muss diese ihrer Art nach ein bei den konkreten Umständen des Einzelfalls erfahrungsgemäß geschuldetes Ausmaß übersteigen.

Einmalige Vorfälle stellen nur dann, wenn sie schwerwiegend sind, einen Kündigungsgrund dar. Im Vergleich dazu können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle einen solchen Tatbestand sehr wohl erfüllen. Entscheidend ist, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Mitbewohner weiterhin gewährleistet ist. Hierbei genügt es, wenn das beanstandete Verhalten geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden.

Für die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes genügt es, wenn das beanstandete Verhalten geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Ein Verschulden des Mieters (subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens) wird hierbei nicht verlangt. Es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehöriges, das Zusammenleben verleidendes betrachtet werden muss – selbst dann, wenn dieses Verhalten in einer geistigen Erkrankung begründet liegt.

Im vorliegenden Fall hat ein extrem lärmempfindlicher Mieter zwei Mitbewohner über Jahre hinweg mit letztendlich als unberechtigt anzusehenden Anzeigen belästigt. Dieses Verhalten erscheint nach Ansicht des OGH geeignet, diesen das Zusammenleben zu verleiden und stellt daher einen Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG dar.

Nach Einbringung der Aufkündigung gefolgte Verhaltensänderungen beeinflussen das Schicksal der Aufkündigung nur dann, wenn angenommen werden kann, dass die bisherige Unzukömmlichkeit nicht mehr auftritt.

Ob der Mieter das störende Verhalten nach der Aufkündigung fortgesetzt hat, ist im Allgemeinen unwesentlich. Das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen wird bloß im Zeitpunkt der Aufkündigung verlangt.

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