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Zur Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann geklagt werden.
Geschäftszahl
OGH 15.05.2018, 5 Ob 236/17t
Norm
§ 523 ABGB; § 16 Abs 2, 52 Abs 1 Z 2 WEG
Leitsatz
Quintessenz:
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung sowie auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden. Der Einwand der Schikane berührt in einem solchen Fall Fragen der Interessensabwägung, für die im streitigen Verfahren kein Raum bleibt.
OGH: Auch im Bereich des Wohnungseigentums verpflichtet nach ständiger Rechtsprechung schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung aller anderen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG) einzuholen.
Nimmt der Wohnungseigentümer Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG, wie die Errichtung eines Wintergartens auf seiner Terrasse, ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung des Außerstreitrichters vor, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB zur Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden.
Grundsätzlich wird auch das Eigentumsrecht durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt, doch ist dem Mit- und Wohnungseigentümer stets ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum zuzubilligen.
Zwar liegt schikanöse Rechtsausübung nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen eines anderen ein krasses Missverhältnis besteht und das Interesse des Rechtsausübenden an der Wiederherstellung des ehemaligen Zustands gegenüber den Interessen des Beklagten auf Belassung des gegenwärtigen Zustands völlig in den Hintergrund tritt.
Die Genehmigungsfähigkeit einer eigenmächtigen Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG ist aber nicht als Vorfrage für die Berechtigung eines Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens iSd § 523 ABGB zu prüfen. Der Einwand der Schikane berührt in einem solchen Fall Fragen dieser Interessensabwägung, für die im streitigen Verfahren nach § 523 ABGB kein Raum bleibt.
Abgesehen davon, ist dem Kläger nach § 523 ABGB nicht nur das Interesse an der Verteidigung seines Eigentumsrechts im Allgemeinen, sondern die Wahrung konkreter schutzwürdiger Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG zuzugestehen, eben jener schutzwürdigen Interessen, die im vorliegenden Fall (in einem Parallelverfahren) im Außerstreitverfahren der Ersetzung (auch) seiner Zustimmung nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG entgegenstanden und zu einer Abweisung des entsprechenden Begehrens des nach § 523 ABGB beklagten Wohnungseigentümers führten.
Im Übrigen sind mehrere Jahre vor der späteren Errichtung getätigte Aussagen des nunmehrigen Klägers nach § 523 ABGB über das Bestehen der Möglichkeit der Errichtung eines Wintergartens, zu einem Zeitpunkt, als die spätere Errichtung weder zeitlich absehbar noch der Gestalt nach auch nur in irgendeiner Form konkretisiert war, nach dem objektiven Erklärungswert zwar als eine Art Absichtserklärung zu verstehen, aber nicht als bindende Vorwegzustimmung zu der nunmehr beanstandeten Errichtung bzw nicht als Verzicht auf den Entfernungs- und Wiederherstellungsanspruch.
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