Dokument-ID: 882315

WEKA (epu) | News | 12.01.2017

Zur Bedeutung der Aussichtslosigkeit eines erforderlichen Bauansuchens im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002

Grund für die Versagung der gerichtlichen Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 kann die Aussichtslosigkeit eines erforderlichen Bauansuchens sein. In casu ging es um die Genehmigung eines nachträglichen Lifteinbaus.

Geschäftszahl

5 Ob 36/16d; OGH; 25. Oktober 2016

Norm

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Leitsatz

Quintessenz:

Grund für die Versagung der gerichtlichen Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 kann die Aussichtslosigkeit eines erforderlichen Bauansuchens sein. Die Beurteilung der Möglichkeit, nach den baulichen Gegebenheiten die Änderung unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, erfordert rechtliche Schlussfolgerungen, die nur bei Vorliegen detaillierter Beschreibungen des konkreten Vorhabens – in casu technische Beschreibung des geplanten Lifteinbaus – möglich sind.

OGH: Nach § 16 Abs 2 WEG 2002 hat der Wohnungseigentümer das Recht, Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten vorzunehmen. Betreffen diese Änderungen auch allgemeine Teile der Liegenschaft, so müssen sie gem Z 2 leg cit außerdem entweder der Übung des redlichen Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Unter diese Bestimmung fallen auch Änderungen zur vorteilhafteren Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts, bei denen ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden.

Im vorliegenden Fall planten mehrere Wohnungseigentümer gemeinsam einen nachträglichen Lifteinbau in das Haus auf eigene Kosten und zur ausschließlichen Benutzung durch die Mitglieder dieser Liftgemeinschaft, somit eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG 2002. Eine solche erfordert schon bei bloßer Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer deren Zustimmung oder die Genehmigung des Außerstreitrichters in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002. Der Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung muss die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in einer Genauigkeit enthalten, die die verlässliche Beurteilung des Vorliegens der privatrechtlichen Voraussetzungen einer Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ermöglicht; entsprechend sind auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen abzufassen. Zwar ist die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 vom Außerstreitrichter grundsätzlich losgelöst von baurechtlichen Voraussetzungen vorzunehmen; ist aber von vornherein eine Bewilligung der Baubehörde ausgeschlossen, weil sich schon aus Vorschriften der Bauordnung Hindernisse ergeben, so kann dies Grund für eine Versagung der gerichtlichen Genehmigung sein, weil eine (erforderliche) baubehördliche Genehmigung zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.

Die Frage, ob nach den jeweiligen baulichen Gegebenheiten die Durchführung des Änderungsvorhabens unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften möglich ist (hier: Errichtung einer Liftanlage), stellt dabei keine reine Tatfrage dar, sondern ist mit rechtlichen Wertungsfragen verbunden, da hierfür rechtliche Schlussfolgerungen aus den das Bauwerk beschreibenden Errichtungstatsachen gezogen werden müssen (quaestio mixta). Kann sie nach den bereits feststehenden Tatsachen nicht abschließend geklärt werden, liegt ein Feststellungsmangel vor, dessentwegen eine verlässliche Prüfung der zu lösenden Rechtsfrage nicht möglich ist. Dies war hier der Fall, da von den Antragstellern keine nähere technische Beschreibung des geplanten Lifteinbaus vorgelegt worden war.

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